6.1.2 Ministerrat
Der Rat der Europäischen Union, auch bekannt als Ministerrat, ist eine auf der Welt einmalige Institution. Im Rat tagend erlassen die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihr politische Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen Institutionen. Er darf nicht mit dem Europäischen Rat verwechselt werden.
Der Rat trägt zugleich Merkmale einer supranationalen und einer zwischenstaatlichen Organisation. In bestimmten Angelegenheiten entscheidet er mit qualifizierter Mehrheit, in anderen kann er nur einstimmig entscheiden. Der Rat ist in seinen Verfahren, seiner Arbeitspraxis und selbst in seinen Konflikten auf ein Maß an Solidarität und Vertrauen angewiesen, das in zwischenstaatlichen Beziehungen selten ist.
Auf jeder Tagung des Rates kommen Vertreter der Mitgliedstaaten zusammen, in der Regel Minister, die den Parlamenten und der Öffentlichkeit in ihren Ländern Rechenschaft schuldig sind. Heute finden regelmäßige Ratstagungen zu mehr als 25 verschiedenen Sachbereichen statt. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" (Außenminister), "Wirtschaft und Finanzen" und "Landwirtschaft" tagt monatlich. Zu anderen Themen wie Verkehr, Umwelt und Industrie tagt der Rat viermal jährlich.
1994 tagte der Ministerrat rund 100mal. Dabei erließ er rund 300 Verordnungen, 50 Richtlinien und 160 Entscheidungen.
graphic

Der Ratsvorsitz
Den Vorsitz im Rat führen die Mitgliedstaaten abwechselnd für je sechs Monate, von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember.
Mit der Erweiterung und Vertiefung der Aufgaben der Union hat auch die Bedeutung des Ratsvorsitzes zugenommen. Der Ratsvorsitz hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Leitung aller Tagungen des Rates;
  • Ausarbeitung von Kompromissen und pragmatischen Lösungen für dem Rat unterbreitete Probleme;
  • Sicherung der Kohärenz und Kontinuität der Entscheidungen.

Beschlussverfahren
Der Vertrag über die Europäische Union stellt die Tätigkeit der Union auf drei "Pfeiler" und bestimmt, daß der Rat in den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschliesst.
Den ersten Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u. a. Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und Entwicklung). Dort werden Entscheidungen nach bewährten Verfahren getroffen, an deren Anfang ein Vorschlag der Kommission steht. Nach eingehender Prüfung des Kommissionsvorschlags durch Sachverständige und auf politischer Ebene kann der Rat ihn nach eigenem Ermessen verabschieden, abändern oder ablehnen.
Der Unionsvertrag hat auch den Einfluss des Europäischen Parlaments gestärkt, indem er ihm ein Mitentscheidungsrecht zuerkennt. Seither werden zahlreiche Rechtsakte (in Bereichen wie Binnenmarkt, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Bildung und Gesundheit) vom Rat und vom Parlament gemeinsam verabschiedet.
In den meisten Bereichen (u. a. Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Umwelt und Verkehr) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Dabei haben die Mitgliedstaaten folgende Anzahl Stimmen:
Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich
10
Spanien
8
Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal
5
Österreich, Schweden
4
Irland, Dänemark, Finnland
3
Luxemburg
2
 
 
87
Ist über einen Vorschlag der Kommission zu beschließen, sind für seine Annahme mindestens 62 Stimmen erforderlich. Auch in anderen Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 62 Stimmen erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10 Mitgliedstaaten abgegeben werden. In der Praxis bemüht sich der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen Beschluss fasst. So gab es 1994 nur bei etwa 14% der vom Rat verabschiedeten Rechtsakte Gegenstimmen und Enthaltungen.
Unter den Politikbereichen, die den ersten Pfeiler bilden, sind einige, in denen der Rat einstimmig beschliessen muß, u. a. Steuerrecht, Industrie, Kultur, Regional- und Sozialfonds und das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung.
In den Bereichen, die die beiden anderen Pfeiler der Unionstätigkeit bilden - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritter Pfeiler) -, ist der Rat sowohl das Beschlussorgan als auch der Initiator der Politik. In beiden ist Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, es geht um die Durchführung einer gemeinsamen Aktion. Über sie kann mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche erstreckt.
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse u. a. Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen Terrorismus, Drogen und andere schwerwiegende Formen der internationalen Kriminalität.
graphic
Javier Solanaist Generalsekretär des EU-Rates