Der Rat
der Europäischen Union, auch bekannt als
Ministerrat, ist eine
auf der Welt einmalige Institution. Im Rat tagend erlassen die
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihr
politische Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln
Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen
Institutionen. Er darf nicht mit dem Europäischen Rat
verwechselt werden.
Der Rat trägt
zugleich Merkmale einer supranationalen und einer
zwischenstaatlichen Organisation. In bestimmten Angelegenheiten
entscheidet er mit qualifizierter Mehrheit, in anderen kann er nur
einstimmig entscheiden. Der Rat ist in seinen Verfahren, seiner
Arbeitspraxis und selbst in seinen Konflikten auf ein Maß an
Solidarität und Vertrauen angewiesen, das in
zwischenstaatlichen Beziehungen selten ist.
Auf jeder Tagung des
Rates kommen Vertreter der Mitgliedstaaten zusammen, in der Regel
Minister, die den Parlamenten und der Öffentlichkeit in ihren
Ländern Rechenschaft schuldig sind. Heute finden
regelmäßige Ratstagungen zu mehr als 25 verschiedenen
Sachbereichen statt. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten"
(Außenminister), "Wirtschaft und Finanzen" und
"Landwirtschaft" tagt monatlich. Zu anderen Themen wie Verkehr,
Umwelt und Industrie tagt der Rat viermal
jährlich.
1994 tagte der
Ministerrat rund 100mal. Dabei erließ er rund 300
Verordnungen, 50 Richtlinien und 160 Entscheidungen.
Der Ratsvorsitz
Den Vorsitz im Rat
führen die Mitgliedstaaten abwechselnd für je sechs Monate, von Januar bis
Juni und von Juli bis Dezember.
Mit der Erweiterung
und Vertiefung der Aufgaben der Union hat auch die Bedeutung des
Ratsvorsitzes zugenommen. Der Ratsvorsitz hat folgende
Aufgaben:
-
Vorbereitung und Leitung aller
Tagungen des Rates;
-
Ausarbeitung von Kompromissen und
pragmatischen Lösungen für dem Rat unterbreitete
Probleme;
-
Sicherung der Kohärenz und
Kontinuität der Entscheidungen.
Beschlussverfahren
Der Vertrag
über die Europäische Union stellt die Tätigkeit der
Union auf drei "Pfeiler" und bestimmt, daß der Rat in
den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit
beschliesst.
Den ersten
Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u. a.
Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und
Entwicklung). Dort werden Entscheidungen nach bewährten
Verfahren getroffen, an deren Anfang ein Vorschlag der Kommission
steht. Nach eingehender Prüfung des Kommissionsvorschlags
durch Sachverständige und auf politischer Ebene kann der Rat
ihn nach eigenem Ermessen verabschieden, abändern oder
ablehnen.
Der Unionsvertrag
hat auch den Einfluss des Europäischen Parlaments
gestärkt, indem er ihm ein Mitentscheidungsrecht zuerkennt.
Seither werden zahlreiche Rechtsakte (in Bereichen wie Binnenmarkt,
Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Bildung und
Gesundheit) vom Rat und vom Parlament gemeinsam
verabschiedet.
In den meisten
Bereichen (u. a. Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Umwelt und
Verkehr) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Dabei
haben die Mitgliedstaaten folgende Anzahl Stimmen:
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Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes
Königreich
|
10
|
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Spanien
|
8
|
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Belgien, Griechenland, Niederlande,
Portugal
|
5
|
|
Österreich, Schweden
|
4
|
|
Irland, Dänemark, Finnland
|
3
|
|
Luxemburg
|
2
|
|
|
87
|
Ist über einen
Vorschlag der Kommission zu beschließen, sind für seine
Annahme mindestens 62 Stimmen erforderlich. Auch in anderen
Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 62 Stimmen
erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10
Mitgliedstaaten abgegeben werden. In der Praxis bemüht sich
der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen
Beschluss fasst. So gab es 1994 nur bei etwa 14% der vom Rat
verabschiedeten Rechtsakte Gegenstimmen und
Enthaltungen.
Unter den
Politikbereichen, die den ersten Pfeiler bilden, sind einige, in
denen der Rat einstimmig beschliessen muß, u. a. Steuerrecht,
Industrie, Kultur, Regional- und Sozialfonds und das Rahmenprogramm
für Forschung und technologische Entwicklung.
In den Bereichen,
die die beiden anderen Pfeiler der Unionstätigkeit bilden -
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter
Pfeiler) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und
Inneres (dritter Pfeiler) -, ist der Rat sowohl das
Beschlussorgan als auch der Initiator der Politik. In beiden ist
Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, es geht um die
Durchführung einer gemeinsamen Aktion. Über sie kann mit
qualifizierter Mehrheit entschieden werden.
Die Union und ihre
Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche
erstreckt.
Die Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit
innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte
Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse
ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse u. a. Kontrollen an den Außengrenzen der
Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen
Terrorismus, Drogen und andere schwerwiegende Formen der
internationalen Kriminalität.